Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsverbot
Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 to. sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen dürfen an Sonn- und Feiertagen zwischen 0.00 Uhr und 22 Uhr nicht verkehren.
Ausnahmen laut §30 StVO sind z.B. Beförderung von frischer Milch, Fleisch, Fisch sowie Obst und Gemüse.
Antragstellung:
schriftlich
Gebühr: 35 Euro bis 120 Euro
Öffnungszeiten
Montag 8.30 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr
Dienstag 8.30 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr
Mittwoch 8.30 bis 12 Uhr
Donnerstag 8.30 bis 12 Uhr und 14 bis 18 Uhr
Freitag 8.30 bis 12 Uhr
sowie nach Vereinbarung
Zuständige Dienststellen
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