Anliegerbeiträge
Erschließungsbeitrag
Die Stadt Aalen ist gesetzlich verpflichtet, zur Deckung ihrer Kosten für die erstmalige endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage (Fahrbahn, Geh-/Radweg, Wohn-weg, Straßenbeleuchtung, Straßenentwässerung, Verkehrsgrün) einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Die entstandenen Kosten werden nach Abzug des Gemeindeanteils auf die erschlossenen Grundstücke der Abrechnungseinheit umgelegt. Der Verteilungsschlüssel ist in der Erschließungsbeitragssatzung festgelegt. Vor Entstehen der Beitragspflicht kann auch eine Ablösung des Erschließungsbeitrags mit dem Beitragsschuldner vereinbart werden.
Kostenerstattungsbetrag für Ausgleichsmaßnahmen
Die Stadt Aalen erhebt zur Deckung ihres Aufwands für die im Bebauungsplan festge-setzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einen Kostenerstattungsbetrag nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches. Der erstattungsfähige Aufwand wird auf die zu-geordneten Grundstücke verteilt. Der Kostenerstattungsbetrag kann durch Vereinba-rung abgelöst werden.
Kanal, Wasser, Gas, Strom
Ist Ihr Grundstück noch nicht erschlossen oder wird aufgrund der Teilung eines alten größeren Grundstücks in mehrere Bauplätze eine erneute Erschließung notwendig, so müssen diese Kosten in ihrer Finanzplanung berücksichtigt werden. Auch wenn bereits eine Straße an Ihr Grundstück führt, so können dennoch Erschließungskosten für Kanal und Wasser anfallen.
Den Kanalanschluss vom Gebäude bis zum städtischen Sammler zahlt der Bauherr zu 100 %, dazu kommen noch Entwässerungsbeiträge, die sich nach der Grundstücksgröße und dem Gebäudevolumen richten. Aktuelle Angaben über die Kosten erhalten Sie von den Stadtwerken Aalen. Aktuelle Berechnungswerte für die zu erwartenden Beiträge erhalten Sie von der Stadtverwaltung, Zentrale Bauverwaltung und Immobilien.
Vereinbarungen über die Hausanschlüsse für Gas und Strom sind vom Grundstückseigentümer mit dem jeweiligen Versorgungsträger selbst abzuschließen und werden separat in Rechnung gestellt.
Öffnungszeiten
Montag 8.30 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr
Dienstag 8.30 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr
Mittwoch 8.30 bis 12 Uhr
Donnerstag 8.30 bis 12 Uhr und 14 bis 18 Uhr
Freitag 8.30 bis 12 Uhr
sowie nach Vereinbarung