Mit Wirkung vom 6. Juli 2017 traten Änderungen des Waffengesetzes in Kraft. Insbesondere haben sich Änderungen bei der Aufbewahrung von Schusswaffen ergeben. Die bisher geltenden Normen für Waffenschränke (Sicherheitsstufe A bzw. B nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995)) wurden durch die Norm DIN/EN 1143-1, Widerstandsgrad 0, I oder höher ersetzt. Waffenschränke, welche bereits vor Inkrafttreten der Änderung im Besitz waren, haben Bestandsschutz und können weiterhin genutzt werden. Bei Änderung der Besitzverhältnisse geht der Bestandsschutz jedoch verloren. Neu angeschaffte Waffenschränke müssen den neuen Regelungen entsprechen.
Zudem gibt es, wie bereits im Jahr 2009, wieder eine Amnestieregelung. Demnach ist es möglich, bis 01.07.2018 illegal besessene Waffen und Munition bei den Waffen- und Polizeibehörden abzugeben.
Das bedeutet, dass Personen, die innerhalb der Frist den genannten Behörden entsprechende Waffen oder Munition übergeben, nicht wegen unerlaubten Erwerbs, unerlaubten Besitzes, unerlaubten Führens auf dem direkten Weg zur Übergabe an die zuständige Behörde oder Polizeidienststelle oder wegen unerlaubten Verbringens der Waffen/Munition bestraft werden.
Die abgegebenen Waffen werden von der Waffenbehörde beim Kampfmittelbeseitigungsdienst zur Vernichtung abgegeben. Erst vor kurzem hat die Waffenbehörde der Stadt Aalen ca. 250 Waffen beim Kampfmittelbeseitigungsdienst zur Vernichtung abgegeben.
Für weitere Informationen und Fragen steht Ihnen die Waffenbehörde der Stadt Aalen, Frau Singheiser unter der Telefon-Nr. 07361 52-1104 gerne zur Verfügung.