Änderung des Geschlechtseintrags und dem Vornamen nach dem Selbstbestimmungsgesetz (SBGG)
Am 1. November 2024 tritt das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) in Kraft. Dieses Gesetz ersetzt das bisherige Transsexuellengesetz sowie die Erklärungsregelungen für intersexuelle und nichtbinäre Personen nach § 45b des Personenstandsgesetzes (PStG).Mit dem SBGG haben Sie als transgeschlechtliche, intergeschlechtliche oder nichtbinäre Person die Möglichkeit, durch einfache Erklärung gegenüber dem Standesamt die bisher im Geburten‐ oder Eheregister eingetragene Geschlechtsangabe und den Vornamen zu ändern.
Voraussetzungen
Jede Person kann ihren Geschlechtseintrag in den Personenstandsregistern und den Vornamen ändern.
Bei minderjährigen Personen ist die Beteiligung des/der gesetzlichen Vertreter(s) notwendig, bei unter Betreuung stehenden Personen die des Betreuers/der Betreuerin und des Betreuungsgerichts.
Folgende Geschlechtseinträge sind möglich:
- männlich
- weiblich
- divers
- ohne Eintragung
Das Verfahren kann seit 1. August 2024 eingeleitet werden. Der Änderungswunsch sollte mindestens drei, maximal sechs Monate vor der Erklärung bei dem Standesamt, bei dem die Erklärung abgegeben werden soll, angemeldet werden.
Ausländische Staatsangehörige, die:
- ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen
- eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzen und sich rechtmäßig im Inland aufhalten
- eine blaue Karte EU besitzen
können die Erklärung ebenfalls abgeben.
Achtung!
- Mit der Abgabe der Erklärung haben die Antragsteller zu versichern, dass der gewählte Geschlechtseintrag bzw. die Streichung des Geschlechtseintrags ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht und ihnen die Tragweite der durch die Erklärung bewirkten Folgen bewusst ist.
- Die neu gewählten Vornamen müssen der gewünschten Geschlechtsangabe entsprechen.
- Vor Ablauf eines Jahres nach Abgabe der wirksamen Erklärung ist eine erneute Erklärung nicht zulässig (Ausnahme: bei Minderjährigen oder Personen mit Betreuer).
- Wird der Geschlechtseintrag „divers“ oder ohne Eintragung gewünscht, wird auf Art. 2 SBGG (§ 4 Passgesetz‐neu) verwiesen. Hier ist festgelegt, dass das Geschlecht im Pass mit „X“ zu bezeichnen ist, wenn das Geschlecht nicht mit „weiblich“ oder „männlich“ angegeben wird.
Vorgehen
Die Anmeldung einer Erklärung über die Änderung des Geschlechtseintrags und dem Vornamen müssen mittels Vordruckes auf postalischem Wege bei dem Standesamt angemeldet werden, bei dem die Erklärung abgegeben werden soll. Alternativ kann online ein Termin gebucht werden (www.aalen.de/terminbuchung), um die Anmeldung persönlich vorzunehmen. Antragsteller erhalten dann eine Eingangsbestätigung.
Die Erklärung über die Änderung des Geschlechtseintrags und dem Vornamen kann frühestens drei Monate und spätestens sechs Monate nach der Anmeldung persönlich beim Standesamt abgegeben werden.
Das Standesamt, das den Geburtseintrag führt (mangels eines solchen, den Eheeintrag), ist für die wirksame Entgegennahme der Erklärung zuständig. Für Personen für die kein deutsches Personenstandsregister geführt wird, ist das Wohnsitzstandesamt zuständig.
Das zuständige Standesamt stellt auf Wunsch eine Bescheinigung über die Erklärung oder eine neue Geburts‐ und/oder Eheurkunde aus.
Benötigte Unterlagen
Für die Erklärungen über die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen sollen folgende Punkte vorliegen:
- gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
- bei ausländischen Staatsangehörigen: gültiger Aufenthaltstitel
- erweiterte Meldebescheinigung bei Wohnsitz außerhalb Aalens, wenn kein deutsches Geburten‐ oder Eheregister vorhanden ist
- aktuell ausgestellte beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister, alternativ dazu Geburtsurkunde und
- Bescheinigung über die ggf. bereits erfolgte letzte Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen
Falls kein deutsches Geburtenregister vorhanden ist:
- aktuell ausgestellte beglaubigte Abschrift aus dem Ehe‐ bzw. Lebenspartnerschaftsregister, alternativ dazu Ehe‐ bzw. Lebenspartnerschaftsurkunde und
- Bescheinigung über die ggf. bereits erfolgte letzte Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen
- ggf. aktuelle Geburtsurkunde von Kindern
Ob darüber hinaus im Einzelfall noch weitere Unterlagen benötigt werden oder Fragen zu klären sind, wird das Standesamt direkt mit der betreffenden Person besprechen.
Formulare
Kosten
Bescheinigung für die namensrechtliche Erklärung, wenn diese von einem anderen deutschen Standesamt beurkundet wurde.
Kosten: 20 Euro
Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 PStG‐DVO
Namensrechtliche Erklärung
Kosten: 40 Euro
Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 PStG‐DVO
Rechtsgrundlagen
- Bundesgesetzblatt Teil I - Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften - Bundesgesetzblatt
- Landesrecht BW - § 5 PStG-DVO | Landesnorm Baden-Württemberg | Erhebung von Gebühren und Auslagen | § 5 - Erhebung von Gebühren und Auslagen | gültig ab: 17.06.2023 (landesrecht-bw.de)
- Landesrecht BW - Anlage 1 PStG-DVO | Landesnorm Baden-Württemberg | Anlage 1 - Gebührenverzeichnis | gültig ab: 17.06.2023 (landesrecht-bw.de)
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