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Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerkskörpern)

Wir weisen aus gegebenem Anlass darauf hin, dass die üblichen pyrotechnischen Gegenstände nur am 31.12. und 01.01. von Erwachsenen abgebrannt werden dürfen. Außerhalb dieser Zeit ist das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen durch Personen ohne eine entsprechende Erlaubnis nach Sprengstoffrecht generell verboten! Eine Ausnahmegenehmigung für Privatpersonen wird nur für ganz besondere Anlässe, jedenfalls nicht für Geburtstagsfeiern durch das Amt für Bürgerservice und öffentliche Ordnung erteilt.

 

Das widerrechtliche Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II stellt gem. der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € belegt werden. Unabhängig davon kann bei Lärmbelästigungen eine Ordnungswidrigkeit gegeben sein, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden kann.

 

Die Bürgerinnen und Bürger werden, auch im Interesse der eigenen Sicherheit und unter Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft, um Verständnis und Einsicht gebeten.

 

Zuwiderhandlungen können gerne dem Bezirksamt Unterkochen gemeldet oder beim Polizeiposten Oberkochen angezeigt werden.

 

Bezirksamt Unterkochen

© Stadt Aalen, 16.09.2021